Satzung der Schützenbruderschaft

Abschnitte:

  • Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
  • Mitgliedschaft
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Organe
  • Sonstige Bestimmungen

§ 1
Diese Vereinssatzung tritt an die Stelle der am 6. März 1993 beschlossenen Satzung.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 2 Name
Der Verein führt den Namen:

Schützenbruderschaft St. Michael Liemke e.V.,
im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Abgekürzt:

Schützenbruderschaft St. Michael Liemke e.V.

§ 3 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Schloß Holte-Stukenbrock.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des historischen Schützenwesen,
die Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie die Förderung der
Jugend, sowie der Ideale; "Glaube, Sitte und Heimat"

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege der Tradition auf dem Gebiet
der Schützenwesens, insbesondere durch
 

  • die Veranstaltung von Schützenfesten sowie Festumzügen;
  • die Pflege des Brauchtums bei den jährlichen Festen unter Beteiligung der gesamten
    Bevölkerung, insbesondere die Teilnahme und Mitwirkung bei kirchlichen und
    öffentlichen Gedenkfeier;
  • Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Pflege und Ausbildung des
    Spielmannszug-Wesens;
  • Förderung sportlicher Wettbewerbe auf dem Gebiet des Schießsports;
  • Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung des Brauchtums besonders
    in den Jugendgruppen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(5) Der Verein ist christlich orientiert, aber offen für andere Bekenntnisse.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Durch die Eintrittserklärung erkennen Sie die Satzung der Schützenbruderschaft
St. Michael Liemke e.V. an. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die Einverständnis-
erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
 

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Der Vorschlag erfolgt durch den Gesamtvorstand, wenn dieser von den
Vorstandsmitgliedern beantragt wird und sich 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder
dafür entscheiden. Der Vorschlag durch den Gesamtvorstand bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Aufnahme

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

(2) Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form dem geschäftsführenden Vorstand
einzureichen.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt (Kündigung), durch Streichung
aus der Mitgliederliste oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt aus
dem Verein wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens zum
1. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand erklärt werden.

(2) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand dann,

 

  • wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und dieser
    trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von einem
    Monat liegt und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muß,
    nicht bezahlt wurde.
  • wenn Mitglieder, die gegen die Satzung grob verstoßen, ihre Pflichten vernach-
    lässigen, das Ansehen des Vereins schädigen oder ein anderer wichtiger Grund
    vorliegt.

(3) Die Ausschließung wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(4) Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein An-
spruch auf Auseinandersetzung steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

§ 9 Jugend

(1) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit
stellen eine besondere Aufgabe der Schützenbruderschaft St. Michael Liemke e.V. dar.
Die Jungschützen führen und verwalten sich selbständig unter Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit als Abteilung des Vereins.

(2) Das Nähere regelt das Grundgesetz der Jungschützenabteilung der Schützenbruder-
schaft St. Michael Liemke e.V., die von den Jungschützen des Vereins beschlossen
wird. Sie darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall geltend
die Bestimmungen dieser Satzung. Die Jugendordnung muss vom Gesamtvorstand
genehmigt werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen
unterschiedlich festgesetzt werden. Der Beitrag kann Mitgliedern, die zum Wehr-, bzw.
zum Ersatzdienst einberufen sind, und Mitgliedern, die ohne ihre eigene Schuld in
finanzielle Not geraten sind, auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres zu zahlen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

IV. Organe

§ 11 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützenbruderschaft St. Michael
Liemke e.V. Sie wird aus allen Mitgliedern des Vereins gebildet. Sie bestimmt die
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben.
Ehrenmitglieder und von der Beitragspflicht befreite Mitglieder genießen dieselben
Rechte wie ordentliche Mitglieder

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zweimal zusammen.

(2) Zu jeder Mitgliederversammlung muß mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
oder im "Stadt-Anzeiger" des Heimat u. Verkehrsvereins Schloß Holte-Stukenbrock
mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden. Bei Satzungsänderungen reicht die
Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung und deren Überschrift in der
Tagesordnung aus.

(3) Anträge müssen mindestens 3 Tage vorher beim Brudermeister / stv. Brudermeister
schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden,
wenn 2/3 der tatsächlich vertretenen Stimmen die Behandlung zulässt, eine wirksame
Beschlussfassung ist nur unter Berücksichtigung der Ladungsfrist nach o.a. Absatz
zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime
Wahl gestellt und diesem Antrag durch einfache Mehrheit stattgegeben.

(6) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, insbesondere des Schatz-
    meisters und Geschäftsführers;
  3. Beschlussfassung über den Etatvorschlag des geschäftsführenden Vorstandes
    und ggf. Korrektur im laufenden Jahr.
  4. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer (keine Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der Arbeits-
    kreise/Ausschüsse)
  6. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme der unter § 14 b) Abs. (1)
    Ziffer 1, 6, 7, 8 und 12 aufgeführten Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  7. Bestätigung der unter § 14 b) Abs. (1) Ziffer 6, 7, 8, 10 und 11 aufgeführten Mit-
    glieder des Gesamtvorstanes;
  8. Anträge;
  9. Satzungsänderungen;
  10. Auflösung des Vereins.

(7) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
und den äusseren Rahmen. Die Leitung obliegt dem Brudermeister, im Verhinderungs-
fall dem stv. Brudermeister. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
zu führen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter
Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung schriftlich verlangen oder der
Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
beschließt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zu der ordentlichen
Versammlung.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

 

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Gesamtvorstand

und ist ehrenamtlich tätig.

Zu a):

(1) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Schützenbruderschaft St. Michael Liemke e.V.
im Rahmen der Satzung. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:

  • dem/der Brudermeister/in,
  • dem/der stv. Brudermeisterin,
  • dem/der Geschäftsführer/in,
  • dem/der Schatzmeister/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Oberst/Obristin.

(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist im Aussen-
verhältnis alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab einem Gegenstandswert
von € 250,-- muss jeweils ein Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstands-
mitglied zusammen den Verein vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird alle 4 Jahre von den Mitgliedern der Mitglieder-
versammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Aus-
scheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl bis zum Ablauf der Wahlperiode.
Er wird vom Gesamtvorstand zur Wahl vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird bei
mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

(4) Der geschäftsführende Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Be-
schlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere
die Geschäftsführung, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der
Tagesordnung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.

(5) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung in
einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters.

(6) Für bestimmte Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand auch Arbeitskreise
bzw. Ausschüsse einrichten und Beauftragte einsetzen. Ständige Arbeitskreise/
Ausschüsse sind:

  • der Finanzausschuß (Beitragskassierer)
  • der Festausschuss,
  • der Arbeitskreis Brauchtum,
  • der Ausschuss Öffentllichkeitsarbeit,
  • der Sportausschuß (Schießsport)

Die einzelnen Aufgaben regelt der geschäftsführende Vorstand in einer Geschäfts-
ordnung.

(7) Der Brudermeister ist der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes; der
zweite Brudermeister sein Stellvertreter. Ihnen obliegt die Leitung des Vereins.

(8) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, er hat über jede Verhandlung
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, namentlich die
Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von ihm und dem Brudermeister zu
unterzeichnen.

(9) Der Geschäftsführer führt die Mitgliederlisten und verwaltet die Vereinskasse. Er hat für
die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen. Spätestens 14 Tage vor der Mit-
gliederversammlung hat der Geschäftsführer dem geschäftsführenden Vorstand den
in der Mitgliederversammlung vorzutragenden Kassenbericht, sowie den Etatentwurf
vorzulegen.

(10) Der Schatzmeister verwaltet die Vermögenswerte des Vereins und ist für ordnungs-
gem. Buchführung und die ggf. anfallenden Steuererklärungen zuständig.

Der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.

Die Kassenbelege und der Kassenbestand, sowie die Auflistungen der Vermögens-
werte sind vom Geschäftsführer und von Schatzmeister vorher zwei Kassen-
Prüfern vorzulegen, die in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen sind und einmal wiedergewählt werden können, auf ihre Richtigkeit nach den
Vorgaben der Prüfordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-
schaften e.V. zu prüfen. Die Kassenprüfer haben den Bericht mit einem Prüfungs-
vermerk zu versehen und diesen zu unterzeichnen.

Zu b):

(1) Den Gesamtvorstand bilden:

  1. der/die amtierende König/in des Vogelschießens,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Präses,
  4. der/die stv. Oberst/Obristin und die Kommandeure/Kommandeurinnen,
  5. der/die stv. Schriftführer/in,
  6. der/die Jungschützenmeister/in,
  7. der/die Schießmeister/in,
  8. der/die Vorsitzende des Spielmannszuges,
  9. der/die Hallenwart/in,
  10. die Vorsitzenden der Arbeitskreise / Ausschüsse,
  11. der/die Beauftragte/n für besondere Aufgaben,
  12. die Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes zu § 14 b) Abs. (1) Ziffer 6, 7 und 8 werden von
Abteilungen und dem Spielmannszug gewählt; die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder
zu § 14 b) Abs. (1) Ziffer 3, 4, 5, 9 und 12 werden auf Vorschlag des geschäfts-
führenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder zu
Ziffer 10 und 11 werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen, ihre Anzahl ist auf
insgesamt 8 Personen begrenzt.

(3) Die Mitglieder zu Ziffer 3, 6, 7, 8, 9 und 10 können sich im Verhinderungsfall von ihren
Stellvertretern vertreten lassen. Die Wahl, bzw. Berufung erfolgt analog der Vorstands-
Mitglieder.

(4) Ehrenmitglieder dürfen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme
teilnehmen. Ehrenbrudermeister und Ehrenoberste haben Stimmrecht.

(5) Der Gesamtvorstand repräsentiert die Abteilungen und den Spielmannszug und unter-
stützt den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben.

§ 15 Bataillon

Das Bataillon besteht aus dem Vorstand, den Kompanien, den Abteilungen und dem
Spielmannszug.

§ 16 Jungschützen-Abt., Schießabteilung und Spielmannszug

(1) Die Jungschützen-Abt. setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen, die unter
30 Jahre alt sind. Sie wählt den Jungschützenvorstand nach dem Grundgesetz der
Jungschützenabteilung. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Der
Jungschützenvorstand sollte mindestens 18 Jahre alt sein. Die Jungschützen können
ab dem 18. Lebensjahr Mitglied einer Kompanie werden; ab dem 30. Lebensjahr
müssen Sie - mit Ausnahme des Jungschützenvorstandes - Mitglied einer Kompanie
werden.

(2) Die Schießabteilung setzt sich aus den schießaufsichtsberechtigten Mitgliedern des
Vereins zusammen. Sie wählen den Schießmeister, den stv. Schießmeister und
den Abteilungsvorstand nach der Abteilungsordnung. Die Wahl des Schießabteilungs-
Vorstandes bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes.

(3) Vereinsmitglieder können sich im Spielmannszug organisieren. Sie wählen den Vorstand
nach der Ordnung des Spielmannszuges. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamt-
Vorstandes.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vogelschießen

(1) Der Verein ermittelt auf jedem Schützenfest eine/n König/in und eine/n
Jungschützenkönig/in.

(2) Der/die König/in erhält vom Verein eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom
geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.

(3) Am Königsschiessen kann nur diejenige Person teilnehmen, die mindestens ein Jahr
Vereinsmitglied ist und das 24. Lebensjahr erreicht hat. Der/die König/in vertritt den
Verein beim Bezirkskönigsschießen des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-
Bruderschaften e.V.

(4) Am Jungschützenkönigsschießen kann nur diejenige Person teilnehmen, die mindestens
14 Jahre und höchstens 29 Jahre ist.

(5) Am Vogelschießen dürfen nur Mitglieder teilnehmen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

§ 18 Schülerprinzen- und Prinzenschießen

Der Schülerprinz und der Prinz werden im Rahmen eines Wettkampfes der Jungschützen
ausgeschossen. Der Wettkampf erfolgt nach den Ausschreibungen für das Bundesschüler-
prinzen- und Bundesprinzenschießen des Bundes der St. Sebastian Schützenjugend (BdSJ).

§ 19 Anzugs-, Beförderungs- und Auszeichnungs-Ordnung

Der Gesamt-Vorstand beschließt eine Anzugs-, Beförderungs- und Auszeichnungs-Ordnung.
Für Auszeichnungen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften finden deren Auszeichnungsbestimmungen Anwendung.

§ 20 Verstorbene Mitglieder

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tod eine heilige Messe
lesen, an der die Schützenbrüder/- schwestern teilnehmen. Am Begräbnis eines Schützen-
Bruders/- Schwester nehmen die Mitglieder in Schützenuniform teil. Die Bruderschaftsfahne
Ist ebenfalls mitzuführen. Ebenfalls wird am Ehrenmal an der Kirche Trauerbeflaggung
gehisst. Verstirbt eine ehemalige Königin wird ebenso verfahren, auch wenn diese nicht
Mitglied der Bruderschaft war.

§ 21 Beschlußfassungen/Abstimmungen

Bei Beschlussfassungen/Abstimmungen entscheidet, soweit diese Satzung nicht ein anderes
bestimmt, die einfache Mehrheit (Ja- und Nein-Stimmen) der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 22 Auslagenersatz

Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen im Rahmen der
steuerlich höchstzulässigen Sätze.

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins-
vermögen an die St. Josephs-Pfarrei in Liemke, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Etwaige Sach-
werte wie Fahnen, Königssilber, Degen, Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher
sind aufzubewahren. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im Stadtteil Liemke
mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarrei die Sachwerte an die neue Bruderschaft
herauszugeben.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bielefeld in Kraft.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 13. September 2003

   

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